Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13k, Fassung vom 17.12.2019

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13k

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2020

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag für Winterfeiertage

Paragraph 13 k,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (Paragraph 22, Absatz 4,) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.
  3. Absatz 3Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (Paragraphen 21 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Zuschlag gemäß Absatz eins, ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz so festzulegen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage und des daraus resultierenden Aufwands kann eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung angestellt werden. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung entsprechend zu ändern.
  5. Absatz 5Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

Schlagworte

Sachkosten, Urlaubskasse

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40173980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13k/NOR40173980