Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 14, Fassung vom 30.04.2006

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT IV

ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE

Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane

Paragraph 14, (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.

  1. Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 3Für den Bereich jedes Landes ist mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut.
  3. Absatz 4Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (Paragraph 15,) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet können nur österreichische Staatsangehörige werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amte eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.
  4. Absatz 5Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, ferner den Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des für den Sachbereich der Abfertigungsregelung errichteten Vorstandes und Kontrollausschusses sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuß festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.

Schlagworte

Urlaubskasse

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P14/NOR40040280