Bundesrecht konsolidiert: Verbrechensopfergesetz § 3a, Fassung vom 14.10.2025

Verbrechensopfergesetz § 3a

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Einkommensabhängige Zusatzleistung

Paragraph 3 a,

Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß Paragraph 293, ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Opfers folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.

Schlagworte

Verdienstentgang

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149729

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P3a/NOR40149729