Bundesrecht konsolidiert: Verbrechensopfergesetz § 4, Fassung vom 30.06.2005

Verbrechensopfergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Heilfürsorge

Paragraph 4,
  1. Absatz einsHilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
  2. Absatz 2Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
    1. Ziffer eins
      wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der für ihn zuständige Träger der Krankenversicherung,
    2. Ziffer 2
      sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. Absatz 3Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
  4. Absatz 4Haben Beschädigte oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
  5. Absatz 5Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die der Beschädigte oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12116687

Alte Dokumentnummer

N6199956526L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P4/NOR12116687