Bundesrecht konsolidiert: Verbrechensopfergesetz § 1, Fassung vom 30.06.2005

Verbrechensopfergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie
    1. Ziffer eins
      durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
    2. Ziffer 2
      als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
    und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
  3. Absatz 3Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
    2. Ziffer 2
      die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
  4. Absatz 4Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
    2. Ziffer 2
      durch die Handlung nach Absatz 2, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
  5. Absatz 5Hatte die Handlung im Sinne des Absatz 2, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist.
  6. Absatz 6Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;
    2. Ziffer 2
      infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
  7. Absatz 7Hilfe ist Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
    2. Ziffer 2
      im Ausland begangen wurde und sie auf Grund der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit gemäß Artikel 28 und 31 des Hauptteiles des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 620/1977
Art. VI Abs. 5, BGBl. Nr. 614/1977
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12112667

Alte Dokumentnummer

N6199711130U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P1/NOR12112667