Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
NVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
Text
Beitragslast und Beitragsschuldner
§ 12.Paragraph 12,
Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden Beiträge - ausgenommen die auf Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz zu entrichtenden Beiträge - der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar bzw. Notariatssubstitut. Er ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versicherungsanstalt ein dem Beitragsschuldner anvertrautes Gut. (3. Nov., Art. I Z 4) - 1. 7. 1978. Die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die Versicherten, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten entfallenden Beiträge - ausgenommen die auf Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz zu entrichtenden Beiträge - der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar bzw. Notariatssubstitut. Er ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versicherungsanstalt ein dem Beitragsschuldner anvertrautes Gut. (3. Nov., Art. römisch eins Ziffer 4,) - 1. 7. 1978.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen)
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009972