Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7d, Fassung vom 14.01.2025

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7d

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7d

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Belästigung

Paragraph 7 d,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      vom Dienstgeber selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
    4. Ziffer 4
      durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
  2. Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch vor
    1. Ziffer eins
      bei Anweisung zur Belästigung einer Person,
    2. Ziffer 2
      wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
    3. Ziffer 3
      wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40151329

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7d/NOR40151329