Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 19a, Fassung vom 04.03.2024

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 19a

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsGegen Bescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten
    im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.
  2. Absatz 2Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992

Schlagworte

Sachlage

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40202310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P19a/NOR40202310