Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BEinstG
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Gebührenfreiheit
§ 23.Paragraph 23,
Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß Paragraph 10 a, sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
Anmerkung
BVG: Art. I,
BGBl. Nr. 721/1988
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Im RIS seit
24.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40149381