Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22b
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BEinstG
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst
§ 22b.Paragraph 22 b,
Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des Paragraph 22 a, mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.
Anmerkung
BVG: Art. I,
BGBl. Nr. 721/1988Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Im RIS seit
25.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40124742