Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 13f, Fassung vom 31.12.2013

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 13f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13f

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung

Paragraph 13 f,
  1. Absatz eins,Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem an Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden
  2. Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geleitet wird. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.
  3. Absatz 3,Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren Senaten angehören.
  4. Absatz 4,Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40044036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P13f/NOR40044036