Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7e, Fassung vom 30.04.2008

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7e

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsfolgen der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 7 e,
  1. Absatz einsIst ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Monatsentgelt, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
    2. Ziffer 2
      bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
  2. Absatz 2Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
    1. Ziffer eins
      wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde, bis 500 Euro.
  3. Absatz 3Ist ein Dienstverhältnis zum Bund wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
    2. Ziffer 2
      bis zu drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
  4. Absatz 4Ist ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt die Entgeltdifferenz (bei Beamten Bezugsdifferenz) zwischen dem Entgelt (bei Beamten Monatsbezug), das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt (bei Beamten Monatsbezug)
    1. Ziffer eins
      für mindestens drei Monate, wenn der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder
    2. Ziffer 2
      für bis zu drei Monate, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Bediensteten durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7e/NOR40066774