Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 13g, Fassung vom 31.12.2002

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 13g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13g

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 13 g,
  1. Absatz einsWenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zur Verhandlung sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
  2. Absatz 2Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen. Trotz des Verzichtes der Parteien kann eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Senat es für erforderlich erachtet.
  3. Absatz 3Die Anordnung einer Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Er eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
  4. Absatz 4Für den Ausschluß der Öffentlichkeit von der Verhandlung ist Paragraph 67 e, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
  5. Absatz 5Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des Senates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
  6. Absatz 6Die Beratung und Abstimmung des Senates sind nicht öffentlich.
  7. Absatz 7Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, tunlichst sogleich nach deren Ende, zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht öffentlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung erfolgen soll. Der Bescheid hat diesfalls für die Dauer von drei Monaten ab der schriftlichen Ausfertigung für jedermann zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  8. Absatz 8Entscheidungen der Berufungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106134

Alte Dokumentnummer

N6199212538A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P13g/NOR12106134