(2)Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber (§ 10a Abs. 2, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2,, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.