Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 22, Fassung vom 31.12.1998

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAlle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2,, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (Paragraphen 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH.
  4. Absatz 4Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
  5. Absatz 5Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,)

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Ausbildungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12112343

Alte Dokumentnummer

N6199659464J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P22/NOR12112343