(2)Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des § 8 – binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen hat.Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 8, – binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Absatz eins, das Einvernehmen herzustellen hat.