Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 15, Fassung vom 30.06.1994

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Arbeitsvermittlung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (Paragraph 2,) obliegt den Arbeitsämtern. Diese haben im Einvernehmen mit den Landesinvalidenämtern dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.
  2. Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 8, – binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Absatz eins, das Einvernehmen herzustellen hat.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096114

Alte Dokumentnummer

N6197011540A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P15/NOR12096114