Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes
§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.Paragraph 22, (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und der Förderungswerber (§ 10a Abs. 2 und 3) eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraph 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3)Absatz 3Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (§ 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt.Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (Paragraph 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt. (4)Absatz 4Die Landesinvalidenämter sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.Die Landesinvalidenämter sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (Paragraph 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. (5)Absatz 5Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter zu benachrichtigen, wenn ein im § 5 Abs. 2 genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.