Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
BEinstG
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Strafbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (§ 2) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 5 Abs. 3) gemäß § 16 Abs. 2 nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach § 15 Abs. 2 verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu. Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (Paragraph 5, Absatz 3,) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 15, Absatz 2, verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.
Anmerkung
BVG: Art. I,
BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12096121
Alte Dokumentnummer
N6197011547A