Bundesrecht konsolidiert: Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 19a, Fassung vom 30.06.1992

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsÜber Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses, des Landesinvalidenamtes und der Bezirksverwaltungsbehörde in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes, womit dem Bund die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden wird, entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  3. Absatz 3Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096119

Alte Dokumentnummer

N6197011545A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P19a/NOR12096119