Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14a
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1992
Abkürzung
BEinstG
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Ausweise
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises festzusetzen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Absatz eins, auszustellenden Ausweises festzusetzen.
Anmerkung
BVG: Art. I,
BGBl. Nr. 721/1988ÜR: Art. III Abs. 6,
BGBl. Nr. 313/1992
Schlagworte
Name, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12096113
Alte Dokumentnummer
N6197011539A