Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 1, Fassung vom 23.01.2022

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 1

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 1
Ziele und Aufgaben

Verantwortung für den Arbeitsmarkt

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, beauftragen.
  4. Absatz 4Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Absatz 3, hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
  5. Absatz 5Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung der Z 1, BGBl. I Nr. 12/2009 erfolgte im Abs. 2 in der grammatikalisch richtigen Form.

Schlagworte

Dienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40104461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P1/NOR40104461