Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz Art. 3, Fassung vom 25.08.2015

Arbeitsmarktförderungsgesetz Art. 3

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 61/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)

  1. Absatz einsDer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen bestehende Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und die auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und anderer Bundesgesetze bestehenden Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern gelten vorläufig als Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und als Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern im Sinne dieses Bundesgesetzes unbeschadet abweichender bundesgesetzlicher Regelung.
  2. Absatz 2Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spätestens mit Ablauf der nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie der Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern eine Funktionsdauer nicht festgesetzt ist, bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu errichten.
  3. Absatz 3Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungs- und Vermittlungsauschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders geregelt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlischt die Funktion des beim Bundesministerium für soziale Verwaltung bisher errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie des bei einem Landesarbeitsamt bzw. Arbeitsamt bisher bestehenden Verwaltungsausschusses bzw. Vermittlungsausschusses und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12161205

Alte Dokumentnummer

N6196918345L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/61/A3/NOR12161205

Arbeitsmarktförderungsgesetz Art. 3

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 681/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1991,, zu Paragraph 51, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 51, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
  2. Absatz 2Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
  3. Absatz 3Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64, AlVG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende Bedienstete.
  4. Absatz 4Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993 Vertragsbedienstete des Bundes.
  5. Absatz 5Für das Jahr 1992 ist abweichend vom Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, AlVG der Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12161207

Alte Dokumentnummer

N6196918347L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/681/A3/NOR12161207