(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte römisch IV und römisch VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.