Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 2, Fassung vom 31.01.2009

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 2

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 2
Arbeitsvermittlung

Begriff

Paragraph 2,
  1. Absatz einsArbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
  2. Absatz 2Unentgeltlich im Sinne des Absatz eins, ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
  3. Absatz 3Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
  4. Absatz 4Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
  5. Absatz 5Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40029974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P2/NOR40029974