Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Betriebsumstellung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12108791
Alte Dokumentnummer
N6199436898J