Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 35, Fassung vom 31.12.2000

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 35

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

Paragraph 35,
  1. Absatz einsZur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
    1. Litera a
      Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
    2. Litera b
      gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
    3. Litera c
      die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
  2. Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Betriebsumstellung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12108791

Alte Dokumentnummer

N6199436898J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P35/NOR12108791