Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 45b, Fassung vom 31.12.1999

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 45b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45b

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 45 b, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung des Arbeitsmarktservice nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.

  1. Absatz 2Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie
    1. Litera a
      voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
    2. Litera b
      auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12109049

Alte Dokumentnummer

N6199438252J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P45b/NOR12109049