Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 39, Fassung vom 31.12.1999

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 39, (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12108792

Alte Dokumentnummer

N6199436899J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P39/NOR12108792