Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 5, Fassung vom 30.06.1994

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 5, (1) Den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung obliegt es unter anderem, im Einvernehmen mit den Schulleitungen für die Abhaltung einer berufsaufklärenden Unterrichtung durch Berufsberater in der Schule zu sorgen, und zwar für Schüler

  1. Litera a
    der 8. Schulstufe,
  2. Litera b
    niedrigerer Schulstufen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen, sofern sie durch den Besuch dieser Schulstufe das neunte Jahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllen,
  3. Litera c
    des Polytechnischen Lehrganges.
  1. Absatz 2Darüber hinaus haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung auf Ersuchen der Schulbehörde Fachleute zur Ergänzung des berufsorientierenden Unterrichtes im Polytechnischen Lehrgang zur Verfügung zu stellen und die Schule über deren Wunsch bei generellen Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, wie Führungen in berufskundliche Ausstellungen, in Betriebe und zu Filmveranstaltungen, zu unterstützen.
  2. Absatz 3Die Vorschriften der Absatz eins und 2 mit Ausnahme der den Polytechnischen Lehrgang betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß hinsichtlich der allgemeinbildenden höheren Schulen bezüglich entsprechender Maßnahmen für die Schüler der beiden letzten Schulstufen.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095840

Alte Dokumentnummer

N6196918068L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P5/NOR12095840