Meldungen der Krankenversicherungsträger
§ 46. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.Paragraph 46, (1) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.Die Richtlinien gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph eins, übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.