Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 45b, Fassung vom 30.06.1994

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 45b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45b

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 45 b, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zur Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.

  1. Absatz 2Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie
    1. Litera a
      voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
    2. Litera b
      auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095904

Alte Dokumentnummer

N6196918132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P45b/NOR12095904