§ 45b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zur Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.Paragraph 45 b, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche und für eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen, daß Dienstgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätze dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zur Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zu melden haben. Die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Arbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Abs. 1, wenn sieArbeitsplätze, Lehrstellen und sonstige Ausbildungsplätze gelten nicht als offen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie
voraussichtlich mit Personen besetzt werden, die bereits in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Dienstgeber stehen, oder
auf Grund einer durch Rechtsvorschriften geregelten Personalplanung festgelegt, jedoch zur Einziehung vorgesehen sind.