Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 45, Fassung vom 30.06.1994

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt VI

Allgemeine Bestimmungen

Zusammenarbeit der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mit

anderen Stellen

Paragraph 45, (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, mit den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Beihilfen nach den Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe des Paragraph 6, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
  2. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Beihilfen nach den Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095902

Alte Dokumentnummer

N6196918130L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P45/NOR12095902