Abschnitt VI
Allgemeine Bestimmungen
Zusammenarbeit der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mit
anderen Stellen
§ 45. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, mit den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes Bedacht zu nehmen.Paragraph 45, (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, mit den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Beihilfen nach den Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe des Paragraph 6, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Beihilfen nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Beihilfen nach den Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.