Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 40, Fassung vom 30.06.1994

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt V

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und Beirat für

Arbeitsmarktpolitik

Paragraph 40, (1) Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung und die diesem unterstehenden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.

  1. Absatz 2Die Errichtung oder Auflassung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie die Festsetzung ihrer Sprengel wird, soweit die Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung übertragenen Aufgaben solche Maßnahmen erfordert, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung getroffen. Sitz und Bereich sind so festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Verkehrsbedingungen, des Zeitaufwandes, der für die Inanspruchnahme der Dienststellen notwendig ist, sowie der Güte der zu bietenden Dienstleistungen eine zeitgemäße Betreuung der Bevölkerung bestmöglich gesichert erscheint.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095895

Alte Dokumentnummer

N6196918123L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P40/NOR12095895