Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 18b, Fassung vom 30.06.1994

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 18 b, (1) Beihilfen gemäß Paragraph 18 a, können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden.

  1. Absatz 2Innerhalb der sich aus Absatz eins, ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 18 a, an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:
    1. Ziffer eins
      Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.
    4. Ziffer 4
      Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.
  2. Absatz 3Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, ausnahmsweise abgesehen werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095859

Alte Dokumentnummer

N6196918087L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P18b/NOR12095859