(6)Absatz 6Die Bewilligung ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.Die Bewilligung ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Absatz 4,) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.