Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz § 18, Fassung vom 30.06.1994

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:

  1. Litera a
    Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft besteht, mitwirken,
  2. Litera b
    Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
  3. Litera c
    Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,
  4. Litera d
    Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,
  5. Litera e
    Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker tätig werden.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Beirat für Arbeitsmarktpolitik anzuhören.
  1. Absatz 2Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn
    1. Litera a
      der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird,
    3. Litera c
      ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und
    4. Litera d
      der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird.
  2. Absatz 3Für die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  3. Absatz 4Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
  4. Absatz 5Auf Verlangen ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem zuständigen Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 6Die Bewilligung ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Absatz 4,) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
  6. Absatz 7Die Bewilligung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
  7. Absatz 8Abweichend von der Vorschrift des Absatz 2, Litera a, ist Ausländern gegen Nachweisung der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Instrumentalkonzert, Gesangsdarbietung

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095857

Alte Dokumentnummer

N6196918085L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P18/NOR12095857