Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmarktförderungsgesetz Anl. 1, Fassung vom 11.01.1994

Arbeitsmarktförderungsgesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

                                                         Anlage

                                                    -----------------

                                                    gemäß § 51a AMFG

SONDERPROGRAMM DER BUNDESREGIERUNG

zur Stabilisierung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung

Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Schwäche der Weltwirtschaft, der Turbulenzen im europäischen Währungssystem und der Herausforderung durch die Ostöffnung rechnen die Prognoseinstitute auch mit negativen Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung in Österreich.

Die Bundesregierung ist in dieser schwierigen Situation entschlossen, Hilfestellungen zu geben und finanziert zu diesem Zweck für 1993 ein auf ein Jahr befristetes Sonderprogramm, durch das

  • Strichaufzählung
    die Berufschancen der österreichischen Arbeitnehmer durch gezielte Aus- und Weiterbildungsprogramme verbessert,
  • Strichaufzählung
    Einrichtungen der berufsbezogenen Erwachsenenbildung verbessert und modernisiert, die Arbeits- und Ausbildungsteilnahme von Frauen durch die Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen erleichtert,
  • Strichaufzählung
    Betriebe und ihre Belegschaften bei der Gründung von Einrichtungen zur aktiven Bewältigung des Strukturwandels unterstützt, sowie
  • Strichaufzählung
    die Anpassung von Betrieben an geänderte Marktverhältnisse und nötige Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeiten der Betriebe gefördert
werden sollen.

Die Bundesregierung geht dabei davon aus, daß die nach diesem Programm förderbaren Maßnahmen vor allem jenen Gruppen von Arbeitnehmerinnen zugute kommen, die auf Grund ihrer geringen beruflichen Qualifikation und ihres geringen Einkommens von der Verlangsamung der Wachstumsdynamik am stärksten betroffen sind.

  1. Ziffer eins
    FÖRDERBARE MASSNAHMEN:

1.1. AUSBILDUNGSOFFENSIVE:

Im Rahmen der durch die Förderungstätigkeit der Arbeitsämter etablierten Arbeitsmarktausbildung erwerben Arbeitslose mit fehlenden oder unzureichenden Qualifikationen zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten zum (Wieder)Einstieg in den Arbeitsprozeß.

Um die Angebote der etablierten Arbeitsmarktausbildung auszuweiten, um sie durch schulische Ausbildungsangebote zu ergänzen, und um auch für noch in Beschäftigung stehende Arbeitskräfte Ausbildungsmöglichkeiten zu eröffnen, werden im Rahmen dieses Sonderprogramms zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Im Rahmen dieses Sonderprogramms können daher finanziert werden:

  • Strichaufzählung
    zusätzliche kursmäßige Ausbildungen, die, obwohl arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, im Kursprogramm der Arbeitsämter keine Deckung mehr finden,
  • Strichaufzählung
    die materielle Versorgung der Teilnehmer an solchen Ausbildungsgängen,
  • Strichaufzählung
    die materielle Versorgung von (ehemals) arbeitslosen Teilnehmern an schulischen Lehrgängen einschließlich allfälliger Teilnahmegebühren,
  • Strichaufzählung
    die betriebsinternen und -externen Ausbildungskosten von und für Beschäftigte mit geringem Einkommen oder mit akuter Gefährdung des Arbeitsplatzes, sofern ein positiver arbeitsmarktpolitischer Effekt mit der Ausbildung verbunden ist.

1.2. MODERNISIERUNG DER BERUFSBEZOGENEN ERWACHSENENBILDUNG:

Die Wahrnehmung individueller Ausbildungschancen ist unmittelbar mit der Bereitstellung adäquater Lehrgänge verbunden. Bestehende Einrichtungen der berufsbezogenen Erwachsenenbildung werden daher gefördert mit dem Ziel:

  • Strichaufzählung
    die Kapazitäten für Ausbildungen in zukunftsträchtigen Berufsfeldern auszuweiten,
  • Strichaufzählung
    die dafür notwendigen Investitionen zu tätigen,
  • Strichaufzählung
    entsprechende methodisch-didaktische Vorkehrungen zu treffen,
  • Strichaufzählung
    hochqualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.

1.3. GRÜNDUNG VON ARBEITSSTIFTUNGEN:

Die Gründung von Arbeitsstiftungen verfolgt das Ziel, Arbeitslosigkeit präventiv aufzufangen und den betroffenen Arbeitnehmerinnen die Chance der beruflichen Neuorientierung sowie des Wechsels in neue Beschäftigungen zu geben.

In solchen Arbeitsstiftungen werden

  • Strichaufzählung
    individuell ausgerichtete, weiterführende Ausbildungen angeboten,
  • Strichaufzählung
    Vermittlungen auf neue Arbeitsplätze unterstützt,
  • Strichaufzählung
    berufliche Neuorientierungen ermöglicht und umgesetzt,
  • Strichaufzählung
    neue Betriebe aus dem Unternehmensverband, für den eine Stiftung eingerichtet wurde, gegründet.

1.4. SCHAFFUNG VON KINDERBETREUUNGSPLÄTZEN:

Für Frauen mit Betreuungspflichten ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Teilnahme an einem weiterführenden Qualifikationslehrgang vielfach davon abhängig, daß die Kinderbetreuung sichergestellt wird.

Im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde zwischen dem Bund und den Ländern unter dem Titel „Erweiterung des Kinderbetreuungsangebotes'' folgendes vereinbart:

„Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zu dem Ziel einer flächendeckenden und bedarfsorientierten Erweiterung des Kinderbetreuungsangebotes und nehmen daher in Aussicht, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten sowohl für die Ausbildung von zusätzlichen Betreuungspersonen zu sorgen als auch den weiteren Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Hinblick auf Öffnungszeiten und einer sozial gestaffelten Tarifgestaltung während der nächsten Finanzausgleichsperiode zu forcieren.''

Im Rahmen dieses Sonderprogramms wird daher auch die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Schulungsträger und private Träger gefördert.

1.5. FÖRDERUNG VON BETRIEBEN:

Im Zuge der Anpassung an geänderte Marktverhältnisse ist es zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen vielfach notwendig, die entsprechenden Eigenaktivitäten der Unternehmen durch gezielte Förderungen zu unterstützen.

Solche Förderungen werden insbesondere auch als Instrument eingesetzt, um die Folgen von Zusammenbrüchen von Betrieben, die für den jeweiligen regionalen Arbeitsmarkt von besonderer Bedeutung sind, hintanzuhalten.

Dabei sind nicht nur Maßnahmen förderbar, die die Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen unterstützen, sondern auch Maßnahmen, die die Zuführung von Eigenkapital ermöglichen.

  1. Ziffer 2
    DOTIERUNG DES SONDERPROGRAMMS:

Zur Förderung der in Punkt 1. aufgezählten Maßnahmen werden folgende Mittel bereitgestellt:

Ausbildungsoffensive                          500 Millionen Schilling

Ausbildungsmodernisierung                     100 Millionen Schilling

Arbeitsstiftungen                             200 Millionen Schilling

Kinderbetreuung                               100 Millionen Schilling

Betriebsförderung                             100 Millionen Schilling

Die oben genannten Beträge stellen Richtwerte dar, die im einzelnen je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen über- und unterschritten werden können, solange die Gesamtsumme der Dotierung nicht überschritten wird.

Insgesamt stellt der Bund nach diesem Sonderprogramm einmalig einen Betrag von 1 Milliarde Schilling zur Verfügung. Daraus können Maßnahmen gefördert werden, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 30. Juni 1994 beginnen. Die Auszahlung der jeweils gewährten Beihilfe kann sich auf die Jahre 1993, 1994 und das erste Halbjahr 1995 erstrecken.

Der Bund erwartet sich, daß sich die anderen Gebietskörperschaften an der Finanzierung der nach diesem Sonderprogramm geförderten Maßnahmen grundsätzlich im Ausmaß von einem Drittel der Bundesbeihilfe beteiligen. Vom Erfordernis einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften kann nur bei besonders vordringlichem arbeitsmarktpolitischen Interesse abgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderer Interessen kann jedoch bei Betriebsförderungen im Sinne des Punktes 1.5. von einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften nicht gänzlich abgegangen werden. Im Fall der Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gebietskörperschaften (Punkt 1.4.) wiederum ist eine der Bundesbeihilfe mindestens gleich hohe Finanzierungsbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften unabdingbare Förderungsvoraussetzung.

  1. Ziffer 3
    TECHNISCHE ABWICKLUNG:

Die Bundesregierung beauftragt die Arbeitsmarktverwaltung, dieses Sonderprogramm unter sinngemäßer Anwendung der Instrumente der Arbeitsmarktförderung und ihrer Richtlinien jedoch außerhalb der gebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung abzuwickeln. SONDERPROGRAMM 1993 DER BUNDESREGIERUNG ZUR STABILISIERUNG DER

WIRTSCHAFTS- UND BESCHÄFTIGUNGSENTWICKLUNG

1.5. BETRIEBSFÖRDERUNG

Gemeinsames Programm des BMAS und des BMWA

Gesetzlicher Titel:

  • Strichaufzählung
    Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, bzw. Absatz 4, Litera b, Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Strichaufzählung
    Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, oder b in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Dotierung:
100 Millionen Schilling.
Ziel:

Verbesserung der regionalen Arbeitsmarktsituation durch

Unterstützung innovativer Strukturverbesserungen bei lokalen

Beschäftigungsträgern.

Zielgruppe:

Kleine und mittlere Unternehmungen des produzierenden Sektors und Dienstleistungsunternehmungen, wenn dem zu fördernden Projekt eine Leitfunktion für den Tertiärsektor zukommt. Voraussetzung ist, daß es sich um lokale Beschäftigungsträger handelt, die für die betreffende Region von Relevanz sind. Weiters muß sich das Unternehmen in einem nationalen Regionalförderungsgebiet laut ÖROK (in der jeweils geltenden Fassung) oder mit nachweisbarer Ausstrahlung in solche Gebiete befinden.

Förderungsgegenstand:

Materielle und immaterielle strukturverbessernde

Investitionen im Rahmen von

  • Strichaufzählung
    Unternehmensgründungen
  • Strichaufzählung
    Betriebsansiedlungen
  • Strichaufzählung
    Betriebsübernahmen
  • Strichaufzählung
    Expansionen
sowie Durchführung von offensiven Umstrukturierungsmaßnahmen.
Förderungsvoraussetzungen:
  • Strichaufzählung
    Sicherung akut gefährdeter oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in einem Ausmaß, das meßbare Auswirkungen auf den jeweiligen lokalen und sektoralen Arbeitsmarkt erwarten läßt.
  • Strichaufzählung
    Besetzung der im Rahmen des Förderungsvorhabens neu zu schaffenden Arbeitsplätze unter Einschaltung des örtlichen Arbeitsamtes.
  • Strichaufzählung
    Die Begehrensstellung, die vor Beginn des Investitionsvorhabens oder der Umstrukturierungsmaßnahme durchgeführt werden muß, hat bis spätestens 1. April 1994 zu erfolgen. Der Abschluß des Projektes ist bis spätestens 1. Juni 1995 mit vollständigen Unterlagen zu dokumentieren.
  • Strichaufzählung
    Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes an der Förderung im Ausmaß der Hälfte der Bundesbeihilfe nach diesem Programm. Von dieser letztgenannten Voraussetzung kann bei Vorliegen eines besonders dringlichen arbeitsmarktpolitischen Interesses abgegangen werden.

Die Erfüllung dieser Förderungsvoraussetzungen und die Erreichung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung ist, soweit nicht bereits mit Begehrenseinbringung nachgewiesen, durch geeignete Auflagen und Bedingungen in der Förderungsvereinbarung (Mitteilung) sicherzustellen.

Förderungsart und -ausmaß:

  • Strichaufzählung
    Investitionskostenzuschuß im Ausmaß von maximal 15% der förderbaren Investitionen. Andere Förderungen, die für das beantragte Projekt gewährt werden, finden Berücksichtigung.
  • Strichaufzählung
    Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen zur Realisierung von offensiven Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß den Erfordernissen des Einzelprojektes, die sich entsprechend betriebswirtschaftlicher Kriterien ergeben.
Ergänzend zu den oben angeführten Punkten können
  • Strichaufzählung
    Bürgschaften/Garantien der BÜRGES-Förderungsbank,
  • Strichaufzählung
    Haftungsübernahmen durch den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung für die Dauer von maximal 10 Jahren, in arbeitsmarktpolitisch besonders dringlichen Fällen für die Dauer von maximal 20 Jahren,
angesprochen werden.

Für die Bemessung der Beihilfenhöhe ist weiters der Aufwand maßgeblich, der der Arbeitslosenversicherung im Falle eines Unterbleibens der zu fördernden Maßnahme erwachsen würde.

Verfahren:

  1. Ziffer eins
    Einreichung beim BMAS oder bei der BÜRGES-Förderungsbank.
  2. Ziffer 2
    Abstimmung der eingereichten Projekte durch das BMAS und das BMWA; insbesondere Beurteilung des Unternehmensprojektes im Hinblick auf die gesetzliche Konformität mit den Paragraphen 27 und 35 AMFG durch das BMAS.
  3. Ziffer 3
    Arbeitsmarktpolitische Beurteilung (Auswirkungen auf den lokalen
oder sektoralen Arbeitsmarkt, Bemessung der Ausgabeneinsparungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung) durch das örtlich zuständige Landesarbeitsamt (unter Einschaltung des Verwaltungsausschusses).
  1. Ziffer 4
    Beurteilung des Unternehmenskonzeptes, Auswahl der Beihilfenform
und Bemessung der Beihilfenhöhe durch
  • Strichaufzählung
    die BÜRGES-Förderungsbank, bei Förderung von Investition bis zu einer Beihilfenhöhe von 3 Millionen Schilling,
  • Strichaufzählung
    das BMAS bei Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei Investitionen mit einer Beihilfenhöhe ab 3 Millionen Schilling (erforderlichenfalls unter Einschaltung von externen Prüfstellen).
  1. Ziffer 5
    Befassung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik bei einer
vorgeschlagenen Beihilfenhöhe über 1 Million Schilling. Eventuell Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF (bei Förderungshöhe über 3 Millionen Schilling obligatorisch).
  1. Ziffer 6
    Förderungszusage, Abschluß der Vereinbarung durch das BMAS oder
das LAA.
  1. Ziffer 7
    Abrechnung und Kontrolle durch das BMAS bzw. die BÜRGES, jeweils
entsprechend der Zuständigkeit vergleiche Punkt 4).
  1. Ziffer 8
    Auszahlung durch das BMAS oder das LAA.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12108171

Alte Dokumentnummer

N6199433088J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/ANL1/NOR12108171