Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 9

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und Paragraph 18, Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des Paragraph 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), Paragraph 7, Absatz 3, und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), Paragraph 8, Absatz 2, und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und Paragraph 19 a, Absatz 2, (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  3. Absatz 3Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 60 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 5, (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, und 6 (Apotheken) 60 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  4. Absatz 4Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden bei
    1. Ziffer eins
      Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (Paragraphen 5 und 7 Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (Paragraphen 5 a und 8 Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, und
    4. Ziffer 4
      Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Ziffer 4,

Schlagworte

Vorarbeit

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40206201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P9/NOR40206201