(2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und § 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des § 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), § 7 Abs. 3 und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), § 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und § 19a Abs. 2 (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und Paragraph 18, Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des Paragraph 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), Paragraph 7, Absatz 3, und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), Paragraph 8, Absatz 2, und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und Paragraph 19 a, Absatz 2, (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.