Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 8

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zwölf Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden:
    1. Litera a
      bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
    2. Litera b
      bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
    3. Litera c
      bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
  2. Absatz 2Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Absatz eins, über zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt werden, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten.
  4. Absatz 4Die Arbeitszeit gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, kann um eine halbe Stunde ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe unbedingt erforderlich ist.

Schlagworte

Vorarbeit

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40206213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P8/NOR40206213