Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Normalarbeitszeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.
Schlagworte
Akkordlohn, Stücklohn
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095918
Alte Dokumentnummer
N6196923174L