Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 26, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 26

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
  2. Absatz 2Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 2 aWird in Saisonbetrieben eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2 a, in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nach Absatz 2, nicht zulässig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des Paragraph 12, Absatz 2 a, sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken.
  4. Absatz 3Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
  5. Absatz 4Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, daß Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
  6. Absatz 5Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 11, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
      2. Litera b
        es den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
    2. Ziffer 2
      von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
  7. Absatz 5 aBei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.
  8. Absatz 6Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
  9. Absatz 7In der Abrechnung gemäß Paragraph 78, Absatz 5, EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
  10. Absatz 8Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.
  11. Absatz 9Verfallsfristen werden gehemmt,
    1. Ziffer eins
      solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Absatz 8, verwehrt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40206209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P26/NOR40206209