Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 2

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

Begriff der Arbeitszeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
    2. Ziffer 2
      Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
    3. Ziffer 3
      Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2Arbeitszeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40114800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P2/NOR40114800