Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 17b, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 17b

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

31.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Paragraph 17 b,

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 2, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Lenkprotokolle sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in einer geeigneten Unterkunft.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40269386

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P17b/NOR40269386