Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 15, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 15

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lenkpausen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsNach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
  2. Absatz eins aDer Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Absatz eins, eine Lenkpause nach Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.
  3. Absatz 2Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
  4. Absatz 3Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40177199

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15/NOR40177199