Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 14

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachtarbeit

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Bestimmung gilt
    1. Ziffer eins
      als Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem Zeitraum ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Die Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Dem Lenker gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.
  4. Absatz 4Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Absatz eins bis 3 zulassen.
  5. Absatz 5Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches (Paragraph 12 c,) und des Rechts auf Information (Paragraph 12 d,), die Definition der Nacht gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der Untersuchungen (Paragraph 12 b,) unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40080994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P14/NOR40080994