Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 12c, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 12c

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12c

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Versetzung

Paragraph 12 c,

Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  1. Ziffer eins
    die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  2. Ziffer 2
    die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40034221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P12c/NOR40034221