Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12c
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Versetzung
§ 12c.Paragraph 12 c,
Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40034221