Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 12b, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 12b

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12b

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Untersuchungen

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsDer Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
    1. Ziffer eins
      als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40034220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P12b/NOR40034220