Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 12a, tagesaktuelle Fassung

Arbeitszeitgesetz § 12a

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 3a
Nachtarbeit

Definitionen und Arbeitszeit

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsAls Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
  2. Absatz 2Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      regelmäßig oder
    2. Ziffer 2
      sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
    während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
  3. Absatz 3Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Absatz eins, unter den in Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, NSchG genannten Bedingungen leisten.
  4. Absatz 4Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 5, die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.
  5. Absatz 5Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, darf für Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
  6. Absatz 6Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Absatz 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach Paragraph 12, oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gewährt werden.
  7. Absatz 7Paragraph 5, Absatz 3, ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40144626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P12a/NOR40144626