(3)Absatz 3Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten.Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit im Sinne des Absatz eins, unter den in Art. römisch VII Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Art. römisch VII Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. römisch VII Absatz 6, NSchG genannten Bedingungen leisten.