Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 19d, Fassung vom 11.06.2026

Arbeitszeitgesetz § 19d

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19d

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilzeitarbeit

Paragraph 19 d,
  1. Absatz eins,Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgesetzte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird.
  2. Absatz 2,Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Paragraph 19 c, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
  3. Absatz 2 a,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.
  4. Absatz 2 b,Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Absatz 2 a, informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.
  5. Absatz 3,Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
    2. Ziffer 2
      ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten (Paragraph 8,) erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 3 a,Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 3, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 10, Absatz 3, ist anzuwenden.
  7. Absatz 3 b,Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
    2. Ziffer 2
      bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 6, Absatz eins a, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 3 c,Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 3 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
  9. Absatz 3 d,Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 3 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
  10. Absatz 3 e,Abweichend von Absatz 3 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 3 b bis 3 d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2, ist anzuwenden.
  11. Absatz 3 f,Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 3 a bis 3 e zulassen.
  12. Absatz 4,Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  13. Absatz 6,Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
  14. Absatz 7,Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Absatz 4,) und für die Berechnung der Sozialleistungen (Absatz 6,) heranzuziehen ist.
  15. Absatz 8,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, Paragraph 13 a, AVRAG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

Schlagworte

Vorarbeit, BGBl. Nr. 221/1979

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40259173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P19d/NOR40259173