Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 19b, Fassung vom 09.10.2025

Arbeitszeitgesetz § 19b

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19b

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 6a
Vertragsrechtliche Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 19 b,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
  3. Absatz 3Ausgenommen sind weiters
    1. Ziffer eins
      Arbeiterinnen und Arbeiter im Sinne des LAG 2021;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt;
    3. Ziffer 3
      leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. Litera a
        nicht gemessen bzw. im Voraus festgelegt wird, oder
      2. Litera b
        von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    4. Ziffer 4
      Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961;
    5. Ziffer 5
      nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. Litera a
        nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. Litera b
        von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
  4. Absatz 4Von den Paragraphen 19 e und 19f sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    4. Ziffer 4
      Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Absatz 2, fallen;
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
    6. Ziffer 6
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, gelten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40243246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P19b/NOR40243246