Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18k
Inkrafttretensdatum
16.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 18k.Paragraph 18 k,
Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß Paragraph 26, sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40101168