Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 4c, Fassung vom 16.01.2025

Arbeitszeitgesetz § 4c

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Dekadenarbeit

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsFür Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095956

Alte Dokumentnummer

N6196924107L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P4c/NOR12095956