Bundesrecht konsolidiert: Arbeitszeitgesetz § 22, Fassung vom 15.08.2024

Arbeitszeitgesetz § 22

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitseinsatz bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBei Reparaturarbeiten (Zustellungen), die in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben in heißen Siemens-Martin-Öfen, heißen Schmelz-, Glüh-, Aufheiz- oder Brennöfen sowie in heißen Konvertern oder in Kokereien in heißen Kokereiöfen vorgenommen werden, darf die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen Tagen der Woche acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Nimmt die Beschäftigung mit den im Absatz eins, genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im Absatz eins, angeführten heißen Öfen oder heißen Konvertern mit einem Zuschlag von 7,5 vH zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit 64 1/2 Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch darf die nach Paragraph 3, zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3Als heiße Öfen oder heiße Konverter im Sinne der Absatz eins und 2 gelten solche, bei denen die Innentemperatur mehr als 30 ºC beträgt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet wird.
  5. Absatz 5Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit von zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des im Absatz 2, genannten Zuschlages von 7,5 vH ein solcher von 5 vH. Eine Arbeitsstunde ist daher dann mit 63 Minuten in Anschlag zu bringen.

Schlagworte

Glühofen, Aufheizofen

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095941

Alte Dokumentnummer

N6196923197L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P22/NOR12095941